Informationen zur Anwesenheitspflicht und aktiven Teilnahme in Seminaren

Anwesenheitspflicht

In der Vergangenheit bestand für Seminare eine allgemeine Anwesenheitspflicht. Dies bedeutete, dass die Anwesenheit in jeder Seminarstunde überprüft wurde und für Studierende mit mehr als zwei Fehlterminen das Seminar automatisch als nicht bestanden eingetragen wurde, unabhängig vom Wissens- und Leistungsstand der Studierenden (in Ausnahmefällen waren individuelle Ersatzleistungen möglich, um Fehltermine auszugleichen).

Eine solche allgemeine Anwesenheitspflicht ist inzwischen in den meisten Veranstaltungen nicht mehr erlaubt: §26, Abs. 2 des Hochschulgesetzes: „[…] die Prüfungsordnung darf eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung [i.e. zum Bestehen des Seminars] nur regeln, wenn diese erforderlich ist, um das Lernziel der Lehrveranstaltung zu erreichen […]“). In der Prüfungsordnung sind daher Ausnahmen von dieser Regelung beschrieben, eine vollständige Liste findet sich am Ende dieser Seite.

In dort nicht aufgeführten Veranstaltungen besteht keine allgemeine Anwesenheitspflicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Veranstaltungen komplett ohne Leistungen oder Anwesenheit bestanden werden können. Ebenso wenig bedeutet dies, dass Dozierende verpflichtet sind, Ihre Seminare asynchron und/oder online studierbar zu machen. Der Wegfall der allgemeinen Anwesenheitspflicht bedeutet nur, dass es unzulässig ist, die Anwesenheit in allen (oder fast allen) Seminarsitzungen als Kriterium für das Bestehen des Seminars heranzuziehen. Die Überprüfung der Anwesenheit ist zulässig, wenn sie nicht dazu verwendet wird, eine allgemeine Anwesenheitspflicht durchzusetzen.

Aktive Teilnahme

Maßgeblich für das Bestehen eines Seminars ist die Aktive Teilnahme (§3, Abs. 3 der PO). In der Vergangenheit, als es noch die allgemeine Anwesenheitspflicht gab, bestand die Aktive Teilnahme i.d.R. implizit darin, die Anwesenheitspflicht zu erfüllen und ggf. ein Referat zu halten oder eine Hausarbeit anzufertigen.

Durch den Wegfall der allgemeinen Anwesenheitspflicht muss die Aktive Teilnahme nun mit anderen Mitteln überprüft werden. Wie genau die Aktive Teilnahme gestaltet wird, liegt im Ermessen der Dozierenden. §5, Abs. 3 der Prüfungsordnungen regelt:
„[…] Die Bedingungen für die aktive Teilnahme werden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben; […] Art und Umfang der aktiven Teilnahme sind sachgemäß zu begrenzen.“

Neben den in der PO genannten Beispielen („Lesen bzw. Durcharbeiten von vorgegebener Lektüre, Halten von Kurzreferaten, Erstellen von Kurzprotokollen, Bearbeiten von Übungsaufgaben etc.“) liegt es im Ermessen der Dozierenden die Anwesenheit zu bestimmten Seminarsitzungen verpflichtend zu machen, wenn sie der Ansicht sind, dass dies zur Sicherstellung des Lernerfolgs notwendig ist. Eine offizielle Obergrenze für die Anzahl solcher Seminarsitzungen besteht nicht, solange die Anzahl „sachgemäß“ begrenzt ist und nicht einer allgemeinen Anwesenheitspflicht entspricht. Wie auch bei der früheren allgmeinen Anwesenheitspflicht können die Dozierenden Ersatzleistungen für verpasste verpflichtende Seminarsitzungen anbieten.

Liste der generell anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen

Allgemeine Anwesenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 5 der entsprechenden Prüfungsordnungen besteht in den folgenden Lehrveranstaltungen (so auch in den jeweiligen Modulhandbüchern angegeben):

B.Sc. Psychologie und Psychotherapie

Modul I Experimentalpsychologisches Praktikum
- Ü Datenerhebung, Auswertung und Präsentation
- PS Projektseminar Experimentaldesign und Durchführung
- Versuchsteilnahme
Modul K Diagnostik
- S Diagnostische Verfahren und Methoden
- S Sprache und Interaktion
Modul P Evaluation & Forschungsmethode
- PS Projektseminar Bachelorarbeit
Modul S Berufsqualifizierende Tätigkeit I
-PS Psychotherapeutische Praxis I: Fallkonzeptualisierung
-PS Psychotherapeutische Praxis II: Begleitung und Dokumentation von Psychotherapie
Modul Q Praktikum
- Orientierungspraktikum
- Forschungs-/Berufspraktikum

Nicht-klinische Masterstudiengänge

Modul F Projektarbeit Forschung in der Rechtspsychologie
- Versuchsteilnahme
- PS Projektarbeit Rechtspsychologie
Modul F Projektarbeit Klinische Psychologie
- PS Propädeutikum
- Versuchsteilnahme
- S Projektseminar
Modul F Projektarbeit Kindheit & Jugend
- Versuchsteilnahme
- PS Projekt
Modul F Projektarbeit Human Factors
- S Human-Factors Methoden
- Versuchsteilnahme
- PS Projekt Human Factors
Modul F Projektarbeit Arbeits- und Organisationspsychologie
- S Propädeutik
- Versuchsteilnahme
- PS Projektarbeit
Modul J Abschlussmodul
- PS Kolloquium Masterarbeit
Modul H
- Forschungs-/Betriebs-/Berufspraktikum

M.Sc. Klinische Psychologie und Psychotherapie

Modul E Vertiefte Praxis der Psychotherapie (Berufsqualifizierende Tätigkeit II)
- KG Psychotherapie bei Erwachsenen
- KG Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen
- KG Psychotherapeutische Behandlung über die Lebensspanne

Modul G Angewandte Praxis der Psychotherapie I (Berufsqualifizierende Tätigkeit III – 1)
- (Teil-)stationäre Psychotherapie -Teil A
- (Teil-)stationäre Psychotherapie -Teil B
- (Teil-)stationäre Psychotherapie -Teil C
Modul H Forschungsorientiertes Praktikum II: Psychotherapieforschung
- PS ink. Versuchsteilnahme
Modul I Angewandte Praxis der Psychotherapie II (Berufsqualifizierende Tätigkeit III – 2)
- Sup Ambulante Psychotherapie – Fall 1
- Sup Ambulante Psychotherapie – Fall 2
- Sup Ambulante Psychotherapie – Fall 3
- Sup Selbstreflexion
Modul J Abschlussmodul
- Sup Vorbereitung Parcoursprüfung
- Kol Master Kolloquium